Pärchen mit Umzugskartons in den Händen
Antworten auf Ihre Fragen

Das Mieterhandbuch der WOBAG Grevesmühlen

Vermietungs­prozess

Wie werde ich Mieter bei der WOBAG?

  1. Sollten Sie noch nicht als Wohnungsinteressent bei uns registriert sein, müssen Sie zunächst einen Fragebogen für Mietinteressenten ausfüllen. Hier können Sie Angaben zu der gewünschten Stadt, der Zimmeranzahl, der Wohnungsgröße, der Miete u.v.m. machen. Sie werden daraufhin bei uns registriert.
  2. Sobald wir eine Wohnung im Angebot haben, die auf Ihr Wohnungsgesuch passt, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um eine Besichtigung der Wohnung abzusprechen. Sollte die Wohnung nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, teilen Sie uns dies bitte unter Angabe des Grundes mit, so dass wir Ihr Gesuch gegebenenfalls abändern können.
  3. Sollte die Wohnung Ihren Vorstellungen entsprechen, fertigen wir einen Mietvertrag an. Nach Unterschrift des Vertrages und Einzahlung der Kaution, wird dann die Wohnung nach vorheriger Terminabsprache von dem zuständigen Hauswart übergeben.

Warum soll ich das Formular für Wohnungsinteressenten ausfüllen?

Ihre Daten helfen uns, passende Wohnungsangebote für Sie auszuwählen. Es werden nicht alle unsere freien Wohnungen auf unserer Internetseite angezeigt, so dass unsere Mitarbeiter Ihnen auch andere verfügbare Wohnungen vorstellen können.

Sollte die Wohnung außerdem noch vermietet sein, können wir Ihnen nur dann die Kontaktdaten von Mietern geben, wenn Ihre Daten bei uns vorliegen.

Muss man bei der WOBAG eine Vermittlungsprovision zahlen?

Nein. Bei uns zahlen Sie lediglich die vereinbarte Miete zzgl. der Kaution.

Gibt es eine Mindestmietdauer?

In der Regel nicht. Bei Kündigung ist lediglich die gesetzliche Frist von 3 Monaten einzuhalten.

Sollte die WOBAG auf Wunsch des Mieters jedoch irgendwelche Änderungen in der Wohnung vorgenommen haben, dann gilt die Mindestmietdauer von einem Jahr. Der Kündigungsverzicht gilt dann für beide Vertragsparteien. Die außerordentliche Kündigung - etwa aufgrund von erheblichen Mietmängeln oder anderen wichtigen Gründen - ist trotz Kündigungsverzicht möglich.

Wird man bei der WOBAG Mitglied?

Nein. Wir sind eine Wohnungsbaugesellschaft (GmbH) und keine Genossenschaft.

Darf ich als Azubi / Student alleine einen Mietvertrag abschließen?

Nein, zur Absicherung des Mietvertrags ist ein zweiter Vertragspartner mit eigenem, geregeltem Einkommen, notwendig.

Wie lange dauert es, bis ich eine Wohnung bekomme?

Das lässt sich leider nicht vorhersagen, denn das hängt von vielen Faktoren ab. Wir suchen nach Angeboten, die Ihren Wünschen entsprechen. Jedoch bemühen sich oft mehrere Interessenten um dieselbe Wohnung, darum können wir leider nicht jeden Wunsch erfüllen. Bei mehr als einem Interessenten vergeben wir eine Wohnung nach festgelegten Kriterien, wie z. B. Wartezeit und Bonität des Interessenten. Zur Überprüfung der Bonität des Mieters holt die WOBAG Auskünfte bezüglich der über ihn gespeicherten personenbezogenen statistischen Daten bei einer vertraglich gebundenen Auskunftei ein.

Kaution

Wie hoch ist die Kaution?

Die Kaution ist generell in Höhe von drei Monatskaltmieten zu leisten. Eine Ratenzahlung ist nach Vereinbarung möglich. Die Kaution wird separat angelegt und marktüblich verzinst.

Wann ist die Kaution zu zahlen?

Vor der Schlüsselübergabe für die neue Wohnung muss die Kaution eingezahlt sein. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen ist die 1. Rate sofort fällig und die restlichen Raten immer zum 1. der darauf folgenden Monate zu zahlen.

Wann wird die Kaution bzw. der Kautionseinbehalt ausgezahlt?

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, die den Rückzahlungstermin regelt.

In der Regel erfolgt die Abrechnung der Kaution zwei bis sechs Monate nach dem Mietende. Für eine eventuelle Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für das letzte Abrechnungsjahr wird zunächst ein angemessener Betrag einbehalten.

Nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung für das letzte Abrechnungsjahr erfolgt zur Fälligkeit des Abrechnungsergebnisses eine separate Abrechnung des Einbehalts. Eventuelle Nachzahlungen werden in diesem Zuge verrechnet.

Miete und Nebenkosten

Wie setzt sich meine Miete zusammen?

Der Mietpreis setzt sich aus der Nettokaltmiete, der Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung und ggf. der Stellplatz- bzw. Garagengebühr zusammen. Die Stromkosten werden separat an den zuständigen Energieversorger entrichtet.

 

Wie werden die Betriebskosten abgerechnet?

Die Abrechnung muss alle umlagefähigen Betriebskosten enthalten und nachvollziehbar sein. Sie als Mieter haben das Recht, die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt zu prüfen und Einwendungen zu erheben.

Die Betriebskosten werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter umgelegt. Der Verteilerschlüssel wird im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter festgelegt.

Die Verteilerschlüssel setzen sich aus 50/50 oder 70/30 zusammen und berücksichtigen:

  • den Verbrauch des Mieters und
  • die Wohnfläche der Mieteinheit

Bei einem Verteilerschlüssel von 70/30 werden somit 70 % der Betriebskosten nach dem Verbrauch und 30 % nach der Wohnfläche umgelegt.

Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen werden die Heizkosten nach einem Verteilerschlüssel von 70/30 abgerechnet. Die Gesamtheizkosten betragen 10.000 Euro.
Die Wohnung A hat eine Wohnfläche von 100 Quadratmetern und einen Verbrauch von 1.000 Kilowattstunden. Die Wohnung B hat eine Wohnfläche von 80 Quadratmetern und einen Verbrauch von 800 Kilowattstunden.

Die Heizkosten für die Wohnung A werden wie folgt berechnet:

70 % nach Verbrauch: 1.000 Kilowattstunden x 0,70 = 700 Euro

30 % nach Wohnfläche: 100 Quadratmeter x 0,03 = 30 Euro

Die Gesamtheizkosten für die Wohnung A betragen also 730 Euro.

Die Heizkosten für die Wohnung B werden wie folgt berechnet:

70 % nach Verbrauch: 800 Kilowattstunden x 0,70 = 560 Euro

30 % nach Wohnfläche: 80 Quadratmeter x 0,03 = 24 Euro

Die Gesamtheizkosten für die Wohnung B betragen also 584 Euro.

Wann ist meine Miete fällig?

Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten. Mit dem SEPA-Lastschriftmandat wird die Miete von Ihrem Konto abgebucht. Sollte sich Ihre Bankverbindung ändern, teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig mit.

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind alle Kosten, die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Unterhaltung und Instandhaltung eines Gebäudes oder Grundstücks anfallen. Sie sind im Mietvertrag geregelt und können vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet die Betriebskostenverordnung.

Dazu gehören unter anderem:

  • Kosten für Steuern/öffentliche Lasten
  • Kosten der Wasserversorgung
  • Kosten der Entwässerung
  • Kosten der Heizung
  • Kosten der Warmwasserversorgung
  • Kosten für verbundene Anlagen (Heizung und Warmwasser in kombinierten Anlagen)
  • Kosten für den Aufzug
  • Kosten für die Straßenreinigung und die Müllabfuhr
  • Kosten der Hausreinigung
  • Kosten der Schornsteinreinigung
  • Kosten für Versicherungen
  • Kosten für die Gemeinschaftsantenne
  • Kosten der Beleuchtung
  • Kosten der Gartenpflege
  • Kosten für den Hausmeister
  • Kosten für Waschmaschinen (Gemeinschaftswaschanlagen)
  • sonstige Kosten

Betriebs- und Heizkosten­abrechnung

Wie erfolgt die Ablesung meines Verbrauchs?

Ihre Wohnung wurde mit Funkmessgeräten ausgestattet. Die Verbrauchswerte werden, wie es der Name schon sagt, über Funk übertragen. Für die Ablesung ist daher kein Zutritt zu Ihrer Wohnung notwendig. Die Daten werden vom jeweiligen Messdienst zur Verfügung gestellt und anhand dessen die Heizkostenkostenabrechnung erstellt.

Wann erhalte ich meine Abrechnung?

Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende eines Abrechnungszeitraums erstellt werden. Ein Abrechnungszeitraum umfasst zwölf Monate vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

Das bedeutet, dass die Betriebskostenabrechnung bis zu einem Jahr nach einem Kalenderjahr erstellt werden kann. Bei uns erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten jedoch schon zwischen dem 2. und 3. Quartal des Folgejahres.

Tipp für die Einkommenssteuererklärung: Bitte berücksichtigen Sie, dass für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung nicht unbedingt die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das laufende Jahr herangezogen werden muss, sondern auch die Werte für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom Vorjahr angesetzt werden kann.

An wen kann ich mich bei Fragen zur Betriebskostenabrechnung wenden?

Die Mitarbeiter der WOBAG aus der Abteilung Betriebskosten helfen Ihnen gerne weiter.

Ansprechpartner:           Frau Daschke

Telefon:                           03881/7837-11

E-Mail:                            daschke@wobaggvm.de

Warum ist meine Nachforderung so hoch, obwohl ich die Wohnung nur wenige Monate bewohnt habe?

Die Vorauszahlungen sind stets auf ein volles Kalenderjahr kalkuliert. Wenn eine Wohnung nun lediglich in den ersten Monaten eines Jahres (bspw. bei Kündigung zum 31.03.) oder in den letzten Monaten eines Jahres (bspw. bei Einzug zum 01.10.) bewohnt und abgerechnet wird, reichen die Vorauszahlungen in den allermeisten Fällen leider nicht aus.

Warum sind meine Kosten im Vergleich zum Vorjahr höher/niedriger?

Die Höhe Ihrer Betriebskosten kann aus verschiedenen Gründen von Jahr zu Jahr schwanken und ist meist nichts Ungewöhnliches. Mögliche Gründe hierfür kann ein höherer Verbrauch sein: Wenn Sie im Vergleich zum Vorjahr mehr Strom, Wasser, Heizung, etc. verbraucht haben oder sich eine weitere Person Ihrem Haushalt angeschlossen hat, werden Ihre Betriebskosten dementsprechend höher sein. Weiter sind auch die stetig steigenden Preissteigerungen unserer Dienstleister zu beachten.

Außerdem ist es auch möglich, dass weitere Betriebskostenarten hinzugekommen sind, wie zum Beispiel eine Treppenhausreinigung in Ihrem Aufgang.

Warum hat mein Nachbar ein Guthaben und ich nicht?

Wie in der vorherigen Frage bereits erklärt, hat Ihr persönliches Nutzungsverhalten, direkten Einfluss auf Ihre Kosten. Neben dem Verbrauch sind auch die Wohnungsgröße und die geleisteten Vorauszahlungen zu beachten. Angenommen Sie und Ihr Nachbar haben denselben Verbrauch, die Wohnung Ihres Nachbarn ist aber um einen Raum kleiner als Ihre Wohnung oder die geleisteten Vorauszahlungen Ihres Nachbarn waren höher als Ihre.

Ich bin für längere Zeit nicht in meiner Wohnung – muss die Betriebskostenvorauszahlung trotzdem geleistet werden?

Die Vereinbarung über die Zahlung der Vorauszahlung der Betriebskosten sind im Mietvertrag festgehalten und unabhängig von der Nutzung der Wohnung zu entrichten. Da die Vorauszahlungen aber pauschal festgelegt sind, kann bei längerer Abwesenheit mit einem Guthaben und folglich einer Rückerstattung gerechnet werden.

Ich bin innerhalb eines Jahres ausgezogen. Was ist zu beachten?

Sie als Mieter müssen sich um nichts kümmern. Die Betriebskostenabrechnung wird nach Vorliegen aller Rechnungen erstellt. Diese erreichen uns nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes (ein Kalenderjahr). Bei Erstellung der Abrechnung wird selbstverständlich nur Ihr anteiliger Mietzeitraum berücksichtigt.

Was passiert mit dem Guthaben- bzw. Nachzahlungsbetrag?

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Miete erteilt haben, erfolgt die Auszahlung des Guthabens bzw. der Einzug der Nachzahlung auf das uns bekannte Bankkonto ca. 4-6 Wochen nach Erhalt der Abrechnung. Etwaige Änderungen Ihrer Bankverbindung teilen Sie uns bitte mit. Wenn Sie die Miete selbst, beispielsweise per Dauerauftrag an uns überweisen, dann berücksichtigen Sie bitte Ihr Guthaben oder Ihre Nachzahlung bei der nächsten monatlichen Zahlung.

Kann auch Einsicht in die Abrechnungsunterlagen genommen werden?

Ja, die Beleg-Einsicht kann in den Geschäftsräumen der WOBAG vorgenommen werden. Vereinbaren Sie dazu bitte einen persönlichen Termin mit uns.

Wie kann ich Betriebskosten sparen?

Es gibt einige Möglichkeiten, Betriebskosten zu sparen. Dazu gehören unter anderem:

  • energieeffiziente Geräte und Anlagen verwenden
  • Strom und Wasser bewusst verbrauchen
  • regelmäßig lüften
  • Müll vermeiden

Hier sind einige konkrete Tipps für das Energiesparen:

  • lassen Sie die Fenster nicht lange offenstehen, wenn Sie heizen
  • räumen Sie Ihre Heizkörper frei, sofern Möbel davorstehen
  • tauschen Sie alte Glühbirnen gegen Energiesparlampen oder LED-Lampen aus
  • waschen Sie Ihre Wäsche bei niedrigeren Temperaturen
  • duschen Sie statt baden

Reparaturen

Wo kann ich eine Reparatur melden?

Reparaturaufträge nehmen die zuständigen Hauswarte in Ihren Öffnungszeiten an. Außerhalb dieser Zeiten können Sie auf dem Anrufbeantworter auch eine Nachricht hinterlassen. Gern können Sie uns Ihre Reparaturen auch schnell und einfach mithilfe unseres Formulars Wohnungsmängel aufgeben.

Muss man die Reparaturen in der Wohnung selber bezahlen?

Für vom Mieter unverschuldete Mängel kommt die WOBAG auf. Handelt es sich jedoch um Bagatellschäden, muss der Mieter die Kosten selbst tragen.

Was sind Bagatellschäden?

Bagatellschäden sind kleine Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Die Kosten zur Beseitigung von Bagatellschäden muss der Mieter selbst tragen, wenn im Einzelfall der Betrag von 100 € und jährlich von 200 € nicht überstiegen wird.

Havarie / Notfall

Was ist eine Havarie bzw. Notfall?

Eine Havarie ist ein plötzlich und unerwartet auftretendes Ereignis, bei dem Menschen und Sachwerte in Gefahr geraten sind oder können. Notfälle können sein:

  • Totalausfall der Heizung bei Minustemperaturen
  • Rohrbruch
  • Gasgeruch im Haus
  • Störungen am Aufzug
  • Rohrverstopfung mit Überschwemmungsgefahr

Die Verstopfung eines Waschbecken-, Bade- oder Duschwannenabflusses sowie laute Musik des Nachbarn stellen keine Notfälle dar!

An wen kann ich mich bei Havarien wenden?

Bei Havariefällen innerhalb der Geschäftszeiten kontaktieren Sie die Zentrale der WOBAG unter 03881 7837-0. Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an die zuständigen Firmen, die Sie Ihren jeweiligen Hausaushängen entnehmen können.

Kündigung des Mietvertrages

Was muss ich bei der Kündigung meiner Wohnung beachten?

  • Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 3 Monate zum Monatsende. Eine Kündigung muss immer schriftlich im Original erfolgen und von allen im Mietvertrag aufgeführten Mietparteien unterschrieben sein. Sie muss der WOBAG spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zugegangen sein. Die Kündigung wird dann rechtswirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. Entscheidend für den Beginn der Frist ist das Datum unseres Posteingangsstempels. Wird der dritte Werktag überschritten, verschiebt sich das Ende der Kündigungsfrist einen Monat weiter.
  • In vereinzelten Fällen können bei sehr alten Wohnungsmietverträgen Formulierungen auftreten, die andere Kündigungsfristen beinhalten.

Was passiert nach der Kündigung des Mietvertrages?

  1. Nach Eingang der Kündigung erhalten Sie unverzüglich eine Kündigungsbestätigung, in der Informationen zu den Formalitäten der Wohnungsabnahme und den für Sie zuständigen Ansprechpartner enthalten sind.
  2. Bitte bedenken Sie bei der Aufgabe der Wohnung, dass sämtliche durch Sie oder Ihren Vormieter vorgenommenen Einbauten - soweit keine besondere Vereinbarung mit uns getroffen wurde oder diese nicht zur Ausstattung der Wohnung gehören - von Ihnen zu entfernen sind. Dies gilt auch für sämtliche Schrauben und Nägel; Dübellöcher müssen verschlossen werden.
  3. Im Rahmen einer Vorabnahme wird besprochen, inwieweit die Wohnung renoviert werden muss und ob eventuell Schäden zu beseitigen sind. Hierüber wird ein Protokoll angefertigt, in dem die getroffenen Vereinbarungen festgehalten werden.
  4. Mit der Endabnahme endet das Mietverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die Zählerstände erfasst. Bitte bedenken Sie, dass an den Vermieter nicht nur sämtliche zu Beginn des Mietverhältnisses erhaltenen Schlüssel, sondern auch die von Ihnen eventuell nachgemachten Schlüssel zu übergeben sind.
  5. Manchmal gibt es auch im Anschluss an das Mietverhältnis noch Fragen; insbesondere erhalten Sie nach der Beendigung des Mietverhältnisses eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung, da diese immer im darauf folgenden Jahr erstellt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns bei der Endabnahme Ihre neue Anschrift mitzuteilen.

Kann ich mir einen Nachmieter suchen?

Wir entscheiden selbst, wer als Nachmieter für eine Wohnung in Frage kommt. Bei Neuvermietung versuchen wir den registrierten Interessenten die Wohnungen nach bestem Wissen und Gewissen zuvergeben. Es ist grundsätzlich jedoch möglich, dass ein Mieter uns einen Nachmieter vorschlägt. Dieser muss jedoch schon bei uns registriert sein und aus unserer Sicht in die Hausgemeinschaft passen.

Sonstiges

Was tue ich bei Ruhestörung meines Nachbarn?

Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders sollte zu zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Sollte der Nachbar dann weiterhin die Ruhe stören, können Sie uns selbstverständlich eine Mitteilung (Lärmprotokoll) darüber zukommen lassen, damit wir den betreffenden Nachbarn an die Einhaltung der Ruhezeiten erinnern können. In besonderen Fällen (z.B. bei lauten Partys bis spät in die Nacht) kann auch die Polizei um Hilfe gebeten werden.

Darf ich in der Wohnung ein Haustier halten?

Soweit es sich nicht um Kleintiere wie Hamster, Mäuse oder Vögel handelt, muss die Haltung von Haustieren (z. B. Hund) durch die WOBAG genehmigt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag  erforderlich, der eine detaillierte Beschreibung des Tieres (Rasse, Alter, Größe bzw. zu erwartende Größe) und vorzugsweise auch ein Foto enthalten sollte. Für Hunde muss uns eine Haftpflichtversicherung vorgelegt werden.

Es darf jedoch zu keiner Gefährdung oder Belästigung der Hausgemeinschaft durch die Haustiere kommen. Bei Beschwerden aus der Nachbarschaft ist die WOBAG berechtigt, dem Tierhalter ergänzende Auflagen für die Tierhaltung zu machen oder die Genehmigung zur Tierhaltung zu widerrufen.

Darf ich eine Wohnung untervermieten?

Ja, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist dies möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dadurch Ihre Wohnung nicht überbelegt ist. In jedem Fall muss die WOBAG über das Untermietverhältnis informiert werden. Eine vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte ist nicht erlaubt. Besucher müssen selbstverständlich nicht bei uns angemeldet werden.

Was sind meine Mieterpflichten bei der Hausreinigung?

Die Reinigung des Treppenhauses ist größtenteils in unseren Häusern von den Mietern zu erledigen. Sie ist einmal wöchentlich im Wechsel mit den Nachbarn durchzuführen. Eine Reinigungswoche beginnt immer montags und endet sonntags. In dieser Zeit ist der jeweilige Mieter dafür zuständig, dass das Treppenhaus jederzeit einen ordentlichen und gepflegten Eindruck vermittelt. Das bedeutet, dass die Treppe zur jeweiligen Etage und die Podeste zu fegen und zu wischen sind. Selbstverständlich sollte auch auf Fensterbänken, am Geländer und auf Absätzen Staub gewischt werden.

Einen entsprechenden Reinigungskalender finden Sie auf unserer Seite unter Service und Verwaltung/ Downloadformulare/ Service.

Was ist, wenn mein Name sich ändert oder jemand verstirbt?

Für die notwendige Änderung im Vertrag ist ein entsprechendes amtliches Dokument vorzulegen. Das kann eine Kopie der Heiratsurkunde, der Namensänderung oder einer Sterbeurkunde sein.